JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 136 BGB - Behördliches Veräußerungsverbot
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 2 (Willenserklärung)
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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