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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft 

Stand: 17.06.2013

§ 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen)

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.



Weitere Vorschriften um § 1353 BGB

Entscheidungen zu § 1353 BGB

  • BGH, 24.03.2009, VI ZR 79/08
    Zur Anwendbarkeit des § 1359 BGB auf einen Unfall beim Wasserski.
  • BGH, 23.05.2007, XII ZR 250/04
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
  • OLG-HAMM, 09.02.2007, 5 WF 9/07
    Der in einer privaten Rentenversicherung mitversicherte Ehepartner, bzw. als Ehepartner Beihilfeberechtigte hat einen Anspruch darauf, von dem getrenntlebenden Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist bzw. von dem sich die Beihilfenansprüche ableiten, bevollmächtigt zu werden, Krankheitskosten eigenständig abrechnen zu dürfen.
  • OLG-OLDENBURG, 19.09.2006, 12 UF 49/06
    Wird die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend geändert, ist der kindergeldberechtigte Elternteil verpflichtet, unter Verwendung des Anhangs 14 zur DA-FamEStG die Weiterleitung an ihn zu bestätigen, soweit das Kindergeld von dem früher berechtigten Elternteil wirtschaftlich in einer Weise verwendet worden ist, die einer...
  • OVG-SAARLAND, 12.12.2005, 2 W 27/05
    Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers mit Blick auf die als Vorwirkung der grundrechtlichen Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 GG anerkannte Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen...
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Erwähnungen von § 1353 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1353 BGB:

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