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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft 

§ 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen)

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.



Weitere Paragraphen:

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