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JuraForum.deGesetzeBGB§ 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung 

Stand: 20.05.2013

§ 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.



Weitere Vorschriften um § 133 BGB

Entscheidungen zu § 133 BGB

  • BAG, 21.04.2009, 3 AZR 640/07
    Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung...
  • LAG-KOELN, 25.03.2009, 9 Sa 1148/08
    1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach "die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als vereinbart gelten" ist dahin auszulegen, dass die nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zwischen der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im Kommunikationsbereich...
  • LAG-KOELN, 25.03.2009, 9 Sa 972/08
    1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach "die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als vereinbart gelten" ist dahin auszulegen, dass die nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zwischen der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im Kommunikationsbereich...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 14.01.2009, 3 Sa 259/08
    Bei arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahme auf für beide Parteien mangels Tarifbindung nicht einschlägige Tarifverträge sind spätere Firmentarifverträge ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht anwendbar.
  • LAG-MUENCHEN, 27.11.2008, 2 Sa 165/08
    Ein Anspruch aus betrieblicher Übung wird verneint, weil die Beklagte nie in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Eindruck erweckt habe, beim Rentnerweihnachtsgeld bestehe eine dauerhafte Bindung (Auslegung eines Schreibens an Betriebsrentner zum Weihnachtsgeld; Streit, ob ein solches Schreiben in einem Jahr verschickt wurde).
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