JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 2 (Willenserklärung)
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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