Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe) Titel 3 (Aufhebung der Ehe)
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
1.
bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der Ehegatte nicht volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
2.
bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
3.
im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
4.
in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
5.
in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
1.
bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
2.
bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
Auch wenn bei einer bigamischen Ehe der Fall des Ausschlusses der Aufhebung nach § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vorliegt und eine analoge Anwendung der Vorschrift mangels Regelungsslücke ausscheidet, schließt das nicht aus, dass es im Rahmen der Abwägung, ob sich eine Antragstellung seitens des Regierungspräsidiums gemäß § 1316...
Der Ausländer, der sich nach vorangegangener "Scheinehe" mit seiner deutschen Ehefrau im laufenden ausländerrechtlichen Verfahren über seine Ausweisung auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG beruft, ist für seine Behauptung, dass er nunmehr mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen...
Hat der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft (hier: Zeugungsunfähigkeit) berechtigte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung noch einige Monate mit dem anderen zusammengelebt, kann dies nicht als Bestätigung (§ 1315 BGB) gewertet werden, wenn er in dieser Zeit durchgehend, aber...
Erwähnungen von § 1315 BGB in anderen Vorschriften
Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)