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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1313 BGB - Aufhebung durch richterliche Entscheidung 

Stand: 20.05.2013

§ 1313 BGB - Aufhebung durch richterliche Entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 3 (Aufhebung der Ehe)

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.


Weitere Vorschriften um § 1313 BGB

Entscheidungen zu § 1313 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 31.01.2003, 14 WF 6/03
    Ist der Partei bei Eingehung der Ehe bewusst, dass diese an einem erheblichen Mangel leidet und musste sie von Beginn an mit dem Antrag auf Aufhebung rechnen bzw. hatte sie selber vor, diesen Antrag zu stellen, ist Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu verweigern.

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