JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1313 BGB - Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 3 (Aufhebung der Ehe)
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden.
Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Fußnoten:
Zu § 1313: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
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