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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1312 BGB - Trauung 

§ 1312 BGB - Trauung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 2 (Eingehung der Ehe)
            Untertitel 4 (Eheschließung)

Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.


Fußnoten:


Zu § 1312: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).



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