JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1312 BGB - Trauung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 2 (Eingehung der Ehe)
Untertitel 4 (Eheschließung)
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Fußnoten:
Zu § 1312: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).
© "§ 1312 BGB - Trauung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum