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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1311 BGB - Persönliche Erklärung 

Stand: 19.04.2013

§ 1311 BGB - Persönliche Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 2 (Eingehung der Ehe)
            Untertitel 4 (Eheschließung)

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.


Weitere Vorschriften um § 1311 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1311 BGB:

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