JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1311 BGB - Persönliche Erklärung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 2 (Eingehung der Ehe)
Untertitel 4 (Eheschließung)
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1311 BGB:
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