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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1311 BGB - Persönliche Erklärung 

§ 1311 BGB - Persönliche Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 2 (Eingehung der Ehe)
            Untertitel 4 (Eheschließung)

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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