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JuraForum.deGesetzeBGB§ 131 BGB - Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen 

Stand: 17.06.2013

§ 131 BGB - Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.


Weitere Vorschriften um § 131 BGB

Entscheidungen zu § 131 BGB

  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 20.03.2008, 2 Ta 45/08
    Übergibt ein Arbeitgeber einem minderjährigen Arbeitnehmer das an die Eltern gerichtete Kündigungsschreiben mit der Bitte, dies den Eltern zu übergeben, so handelt der Minderjährige als Erklärungsbote des Arbeitgebers.
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 12.09.2007, 2 LA 107/06
    1. Öffentlich-rechtliche Erschließungsverträge sind notariell zu beurkunden, wenn sie entweder selbst eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks enthalten oder wenn sie als Vorvertrag mit einem Grundstücksüberlassungsvertrag derart rechtlich verbunden sind, dass eine wechselseitige Abhängigkeit besteht. 2. Die...
  • OLG-KARLSRUHE, 17.12.2003, 6 U 141/03
    1. Unter einer Leistung im Rechtssinne ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Die bloße Zweckbestimmung allein begründet keine Leistungsbeziehung; als Leistender kommt vielmehr nur in Betracht, wer die Zuwendung entweder selbst oder mit Hilfe eines Dritten (Leistung kraft Anweisung)...
  • OLG-MUENCHEN, 28.09.2001, 29 W 2398/01
    Im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO, dem die Beschränkung des Widerspruchs gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung auf die Kosten gleichsteht, liegt keine der Kostentragung entgegenstehende ausreichende Abmahnung vor, wenn diese an einen Minderjährigen adressiert war und die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 131 BGB:

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