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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1307 BGB - Verwandtschaft 

§ 1307 BGB - Verwandtschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 2 (Eingehung der Ehe)
            Untertitel 2 (Eheverbote)

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern.
Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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