JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1307 BGB - Verwandtschaft
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 2 (Eingehung der Ehe)
Untertitel 2 (Eheverbote)
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1307 BGB:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1307 BGB - Verwandtschaft"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum