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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1307 BGB - Verwandtschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1307 BGB - Verwandtschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 2 (Eingehung der Ehe)
            Untertitel 2 (Eheverbote)

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.


Weitere Vorschriften um § 1307 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1307 BGB:

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