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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1306 BGB - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft 

§ 1306 BGB - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 2 (Eingehung der Ehe)
            Untertitel 2 (Eheverbote)

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.


Fußnoten:


Zu § 1306: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).



Weitere Paragraphen:

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