JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1306 BGB - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 2 (Eingehung der Ehe)
Untertitel 2 (Eheverbote)
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Fußnoten:
Zu § 1306: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 1306 BGB - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum