JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1304 BGB - Geschäftsunfähigkeit
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 2 (Eingehung der Ehe)
Untertitel 1 (Ehefähigkeit)
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1304 BGB:
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