JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1302 BGB - Verjährung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 1 (Verlöbnis)
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
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