Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1301 BGB - Rückgabe der Geschenke 

Stand: 20.05.2013

§ 1301 BGB - Rückgabe der Geschenke

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 1 (Verlöbnis)

Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.


Weitere Vorschriften um § 1301 BGB

Entscheidungen zu § 1301 BGB

  • OLG-OLDENBURG, 19.03.2009, 11 W 1/09
    1.) Haben Verlobte einander Zuwendungen gemacht, können deswegen nach dem Scheitern der Verlobung unter Umständen Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch dann bestehen, wenn es gar nicht erst zur Eheschließung gekommen ist. 2.) Ansprüche nach § 1298 BGB bestehen nicht, wenn die Aufwendungen des Verlobten...
  • BGH, 13.04.2005, XII ZR 296/00
    a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105). b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1301 BGB - Rückgabe der Geschenke"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche