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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1299 BGB - Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils 

§ 1299 BGB - Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 1 (Verlöbnis)

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.


Fußnoten:


Zu § 1299: Berichtigt am 18. 7. 2002 (BGBl I S. 2909).



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