JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1299 BGB - Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 1 (Verlöbnis)
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Fußnoten:
Zu § 1299: Berichtigt am 18. 7. 2002 (BGBl I S. 2909).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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