JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1297 BGB - Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 1 (Verlöbnis)
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1297 BGB:
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