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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1297 BGB - Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens 

Stand: 20.05.2013

§ 1297 BGB - Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
         Titel 1 (Verlöbnis)

(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.


Weitere Vorschriften um § 1297 BGB

Entscheidungen zu § 1297 BGB

  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 10.07.2003, 2 M 251/03
    Art. 6 Abs. 1 GG hindert die Abschiebung und verpflichtet zu einer vorübergehenden Duldung, wenn das Standesamt bereit ist, die Eheschließung alsbald vorzunehmen und einen konkreten Termin bestimmt hat.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1297 BGB:

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