JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1295 BGB - Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen.
§ 1259 findet entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 1295: Geändert durch G vom 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502).
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