JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1294 BGB - Einziehung und Kündigung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten)
Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
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