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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1293 BGB - Pfandrecht an Inhaberpapieren 

Stand: 20.05.2013

§ 1293 BGB - Pfandrecht an Inhaberpapieren

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)

Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.


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