JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1293 BGB - Pfandrecht an Inhaberpapieren
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten)
Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
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