JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1292 BGB - Verpfändung von Orderpapieren
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
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