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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung 

§ 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.



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