JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
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