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JuraForum.deGesetzeBGB§ 129 BGB - Öffentliche Beglaubigung 

Stand: 20.05.2013

§ 129 BGB - Öffentliche Beglaubigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.


Weitere Vorschriften um § 129 BGB

Entscheidungen zu § 129 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 08.03.2006, 20 W 21/05
    1. Die Form des § 29 GBO bleibt auch dann gewahrt, wenn eine Textänderung in einer öffentlich beglaubigten Urkunde nachträglich durch den Unterzeichnenden selbst oder mit seinem Einverständnis durch einen Dritten vorgenommen wird. Da die Vermutung des § 440 ZPO aber für die Textänderung nicht gilt, obliegt es der freien...
  • OLG-NAUMBURG, 15.07.2003, 11 Wx 6/03
    Die Bewilligung der Eintragung einer beschränkten, persönlichen Dienstbarkeit (hier eines Schmutzwasserkanalleitungsrechts) obliegt dem Grundstückseigentümer. Sie ist dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Dem genügt ein mit Stempelaufdruck bzw. Siegel sowie Unterschriften des...
  • OLG-HAMM, 15.05.2001, 15 W 21/01
    1) Die Eintragung der Gesellschaft darf nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 8 Abs. 5 GmbHG abhängig gemacht werden; diese Pflichten können vielmehr vom Registergericht selbständig gefordert und nötigenfalls nach § 14 HGB in Verbindung mit § 132 FGG erzwungen werden. Dabei ist die Beglaubigung der Zeichnung...
  • OLG-NAUMBURG, 15.05.2001, 14 UF 12/01
    Auch im FGG-Verfahren ist eine Entscheidung dem Prozessbevollmächtigten (analog § 176 ZPO) zuzustellen, damit die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Vor einer Einbennenung ist der Vater des Kindes persönlich anzuhören ( § 50a Abs. 2 FGG).

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 129 BGB:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlußvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

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