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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1289 BGB - Erstreckung auf die Zinsen 

§ 1289 BGB - Erstreckung auf die Zinsen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)

Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung.
Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.



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