JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1284 BGB - Abweichende Vereinbarungen
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten)
Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.
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