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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1284 BGB - Abweichende Vereinbarungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1284 BGB - Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)

Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.


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