JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1281 BGB - Leistung vor Fälligkeit
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten.
Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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