JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 128 BGB - Notarielle Beurkundung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 2 (Willenserklärung)
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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