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JuraForum.deGesetzeBGB§ 128 BGB - Notarielle Beurkundung 

Stand: 20.05.2013

§ 128 BGB - Notarielle Beurkundung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.


Weitere Vorschriften um § 128 BGB

Entscheidungen zu § 128 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 09.04.2008, 9 U 93/06
    1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu Steuersparzwecken beigetreten ist. 2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen Dritten zur Abgabe der Beitrittserklärung für den Anleger bevollmächtigt.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 10.05.2005, 18 U 48/04
    1. Macht der Kläger Rechte einer in England registrierten Gesellschaft aus abgetretenem Recht geltend, so reicht es zum Nachweis der Aktivlegitimation aus, wenn er die Vertretungsbefugnis der für die Gesellschaft handelnden Personen entsprechend den englischen Gepflogenheiten durch die so genannten "annual returns" belegt, wenn darin...
  • OLG-STUTTGART, 21.11.2001, 8 W 643/00
    Die Bindung des (Zivil-)Richters im Instanzenzug erstreckt sich auch auf Rechtsfragen mit verfassungsrechtlichem Gehalt (im Anschluss an den auf Vorlage ergangenen Beschluss BGHZ 140, 118 bezüglich der verfassungsrechtlichen Schranken der Testierfreiheit).
  • OLG-HAMBURG, 08.11.2000, 4 U 205/99
    1. Duldet der Vermieter eines langfristigen Mietvertrages den Wiederaufbau einer urspründlich vom Mieter errichteten und durch Feuer zerstörten Lagerhalle 8 Jahre vor Ablauf der festen Mietzeit, ohne dass der Mietvertrag über den Verbleib der Halle nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Vereinbarung enthält, so ist nicht ohne...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 128 BGB:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlußvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

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