JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 127a BGB - Gerichtlicher Vergleich
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 2 (Willenserklärung)
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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