JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1277 BGB - Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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