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JuraForum.deGesetzeBGB§ 126a BGB - Elektronische Form 

Stand: 20.05.2013

§ 126a BGB - Elektronische Form

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.



Weitere Vorschriften um § 126a BGB

Entscheidungen zu § 126a BGB

  • BGH, 14.07.2009, XI ZR 152/08
    Eine Bank genügt ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG i.d.F. vom 1. August 1998, einen Kunden schriftlich in leicht verständlicher Form über die Sicherungseinrichtung zu informieren, wenn die Information in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und sie den Kunden hierauf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung...
  • OLG-DUESSELDORF, 21.04.2009, I-24 U 48/08
    1. Eine Privaturkunde hat dann keine Beweiskraft im Sinne von § 440 Abs. 2 ZPO, wenn eine Fälschung etwa durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt. 2. Zweifel, ob eine - zunächst unvollständige - Vergütungsvereinbarung abredewidrig von ihm vervollständigt worden ist, gehen zu Lasten des...
  • BAG, 10.03.2009, 1 ABR 93/07
    1. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht. 2. Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen...
  • BAG, 09.12.2008, 1 ABR 79/07
    Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB.
  • OLG-DUESSELDORF, 11.11.2008, I-24 U 36/08
    1. Eine vor dem 1. Juli 2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam. 2. Die Vorschusszahlung des Mandanten stellt regelmäßig keine freiwillige vorbehaltlose Leistung auf das vereinbarte Honorar dar. 3. Hilfsweise begehrte gesetzliche Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf Grund einer formal wirksamen...
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Erwähnungen von § 126a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 126a BGB:

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