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JuraForum.deGesetzeBGB§ 126 BGB - Schriftform 

Stand: 19.04.2013

§ 126 BGB - Schriftform

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.



Weitere Vorschriften um § 126 BGB

Entscheidungen zu § 126 BGB

  • BGH, 14.07.2009, XI ZR 152/08
    Eine Bank genügt ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG i.d.F. vom 1. August 1998, einen Kunden schriftlich in leicht verständlicher Form über die Sicherungseinrichtung zu informieren, wenn die Information in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und sie den Kunden hierauf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung...
  • OLG-DUESSELDORF, 21.04.2009, I-24 U 48/08
    1. Eine Privaturkunde hat dann keine Beweiskraft im Sinne von § 440 Abs. 2 ZPO, wenn eine Fälschung etwa durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt. 2. Zweifel, ob eine - zunächst unvollständige - Vergütungsvereinbarung abredewidrig von ihm vervollständigt worden ist, gehen zu Lasten des...
  • BAG, 10.03.2009, 1 ABR 93/07
    1. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht. 2. Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen...
  • BAG, 09.12.2008, 1 ABR 79/07
    Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB.
  • OLG-DUESSELDORF, 11.11.2008, I-24 U 36/08
    1. Eine vor dem 1. Juli 2008 durch Telefax getroffene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam. 2. Die Vorschusszahlung des Mandanten stellt regelmäßig keine freiwillige vorbehaltlose Leistung auf das vereinbarte Honorar dar. 3. Hilfsweise begehrte gesetzliche Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf Grund einer formal wirksamen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 126 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 126 BGB:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlußvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

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