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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1253 BGB - Erlöschen durch Rückgabe 

Stand: 20.05.2013

§ 1253 BGB - Erlöschen durch Rückgabe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.

(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.


Weitere Vorschriften um § 1253 BGB

Entscheidungen zu § 1253 BGB

  • OLG-BREMEN, 22.11.2006, 1 U 38/06
    Nur wenn der Pfandgläubiger das Pfand lediglich ganz kurzfristig an den Verpfänder oder den Eigentümer zurückgibt und dabei seinen Besitz an dem Pfand nicht wirklich aufgibt, kommt es nicht zum Erlöschen des Pfandrechts.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1253 BGB:

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