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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1252 BGB - Erlöschen mit der Forderung 

Stand: 20.05.2013

§ 1252 BGB - Erlöschen mit der Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.


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