JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1241 BGB - Benachrichtigung des Eigentümers
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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