JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1241 BGB - Benachrichtigung des Eigentümers
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1241 BGB:
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