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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1241 BGB - Benachrichtigung des Eigentümers 

§ 1241 BGB - Benachrichtigung des Eigentümers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 441 Pfandrecht
    • Fünftes Buch (Seehandel)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)
    • § 623

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Urteile: Vorschriften

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