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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1237 BGB - Öffentliche Bekanntmachung 

Stand: 20.05.2013

§ 1237 BGB - Öffentliche Bekanntmachung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.


Weitere Vorschriften um § 1237 BGB

Entscheidungen zu § 1237 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 28.09.2001, 11 U 32/01
    Annahmeverzug endet, wenn der Gläubiger - auch im Wege einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - sich zur Annahme der geschuldeten Leistung bereit erklärt. Schuldnerverzug tritt dann jedoch nicht unmittbar mit Zugang des Mahnschreibens ein, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit, innerhalb derer der Schuldner seine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1237 BGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 441 Nachfolgender Frachtführer
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1243 Rechtswidrige Veräußerung
      • § 1245 Abweichende Vereinbarungen

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