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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1236 BGB - Versteigerungsort 

§ 1236 BGB - Versteigerungsort

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird.
Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.



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