JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1235 BGB:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum