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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung 

Stand: 19.04.2013

§ 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 1235 BGB

Entscheidungen zu § 1235 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 28.09.2001, 11 U 32/01
    Annahmeverzug endet, wenn der Gläubiger - auch im Wege einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - sich zur Annahme der geschuldeten Leistung bereit erklärt. Schuldnerverzug tritt dann jedoch nicht unmittbar mit Zugang des Mahnschreibens ein, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit, innerhalb derer der Schuldner seine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1235 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1243 Rechtswidrige Veräußerung
      • § 1244 Gutgläubiger Erwerb
      • § 1245 Abweichende Vereinbarungen
      • § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen

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