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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1234 BGB - Verkaufsandrohung; Wartefrist 

§ 1234 BGB - Verkaufsandrohung; Wartefrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.
Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen.
Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1233 Ausführung des Verkaufs
      • § 1245 Abweichende Vereinbarungen
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 368
    • § 371
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 441 Pfandrecht
    • Fünftes Buch (Seehandel)
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)
    • § 623

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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