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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1234 BGB - Verkaufsandrohung; Wartefrist 

Stand: 17.06.2013

§ 1234 BGB - Verkaufsandrohung; Wartefrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.


Weitere Vorschriften um § 1234 BGB

Entscheidungen zu § 1234 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 28.09.2001, 11 U 32/01
    Annahmeverzug endet, wenn der Gläubiger - auch im Wege einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - sich zur Annahme der geschuldeten Leistung bereit erklärt. Schuldnerverzug tritt dann jedoch nicht unmittbar mit Zugang des Mahnschreibens ein, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit, innerhalb derer der Schuldner seine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1234 BGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Viertes Buch (Handelsgeschäfte)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 368
    • § 371
      • Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft)
        • Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 440 Pfandrecht des Frachtführers
      • § 441 Nachfolgender Frachtführer
    • Fünftes Buch (Seehandel)
      • Zweiter Abschnitt (Beförderungsverträge)
        • Erster Unterabschnitt (Seefrachtverträge)
          • Erster Titel (Stückgutfrachtvertrag)
            • Erster Untertitel (Allgemeine Vorschriften)
          • § 495 Pfandrecht des Verfrachters
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1233 Ausführung des Verkaufs
      • § 1245 Abweichende Vereinbarungen

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