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JuraForum.deGesetzeBGB§ 123 BGB - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 

§ 123 BGB - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.
Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
        • Titel 2 (Willenserklärung)
      • § 124 Anfechtungsfrist
      • § 143 Anfechtungserklärung
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 2 (Abstammung)
      • § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

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