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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1229 BGB - Verbot der Verfallvereinbarung 

Stand: 20.05.2013

§ 1229 BGB - Verbot der Verfallvereinbarung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.


Weitere Vorschriften um § 1229 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1229 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
        • Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
      • § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

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