JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1229 BGB - Verbot der Verfallvereinbarung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1229 BGB:
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