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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1228 BGB - Befriedigung durch Pfandverkauf 

§ 1228 BGB - Befriedigung durch Pfandverkauf

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf.

(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist.
Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1243 Rechtswidrige Veräußerung
        • Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
      • § 1282 Leistung nach Fälligkeit
      • § 1283 Kündigung
      • § 1294 Einziehung und Kündigung
      • § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
      • § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine

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Urteile: Vorschriften

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