JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1228 BGB - Befriedigung durch Pfandverkauf
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist.
Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 1228 BGB - Befriedigung durch Pfandverkauf" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum