JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1225 BGB - Forderungsübergang auf den Verpfänder
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über.
Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
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