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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1224 BGB - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung 

§ 1224 BGB - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.



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