JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1224 BGB - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
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