JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1221 BGB - Freihändiger Verkauf
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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