JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1219 BGB - Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes.
Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
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