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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1212 BGB - Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse 

§ 1212 BGB - Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.



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