JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1212 BGB - Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
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