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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1208 BGB - Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs 

Stand: 20.05.2013

§ 1208 BGB - Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 1208 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1208 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
      • § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten

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