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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1207 BGB - Verpfändung durch Nichtberechtigten 

§ 1207 BGB - Verpfändung durch Nichtberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
         Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.



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