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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1203 BGB - Zulässige Umwandlungen 

§ 1203 BGB - Zulässige Umwandlungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
            Untertitel 2 (Rentenschuld)

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden.
Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.



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