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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1202 BGB - Kündigung 

Stand: 20.05.2013

§ 1202 BGB - Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
         Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld)
            Untertitel 2 (Rentenschuld)

(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.

(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.


Weitere Vorschriften um § 1202 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1202 BGB:

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