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JuraForum.deGesetzeBGB§ 120 BGB - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung 

Stand: 20.05.2013

§ 120 BGB - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 2 (Willenserklärung)

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.


Weitere Vorschriften um § 120 BGB

Entscheidungen zu § 120 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 24.06.2008, I-24 U 175/07
    Der Leasingnehmer (Mietkäufer) ist an sein Angebot auf Abschluss eines Mietkaufvertrages nicht gebunden, wenn der Lieferant dem Leasinggeber (Mietverkäufer) vorsätzlich ein davon abweichendes Angebot überbringt ("Fun-Arena").
  • BGH, 21.05.2008, IV ZR 238/06
    a) Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das...
  • LAG-KOELN, 01.06.2007, 11 Sa 1329/06
    1. Heißt es in einem Arbeitsvertrag, die Anstellung des Arbeitnehmers (als Büromanager) setzt voraus, dass dieser erfolgreich ein Seminar zur Fortbildung bei der zuständigen IHK als Buchhalter absolviert, ist diese Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB jedenfalls dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst dann in Vollzug...
  • LAG-KOELN, 21.04.2005, 6 Sa 87/05
    Auch wenn die Parteien einen Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO feststellen lassen wollen, kann zuvor bereits ein wirksamer außergerichtlicher Vergleich zustandekommen, ohne dass die §§ 154 Abs. 2 und 623 BGB entgegenstehen. Das gesetzliche Schriftformerfordernis gilt nicht für einen "reinen" Abwicklungsvertrag.
  • OLG-FRANKFURT, 20.11.2002, 9 U 94/02
    Bei einem Kaufvertrag, der über das Internet "online" geschlossen wurde, kann der Verkäuferin ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde als er tatsächlich war.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 120 BGB:

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