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JuraForum.deGesetzeBGB§ 12 BGB - Namensrecht 

Stand: 19.04.2013

§ 12 BGB - Namensrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 1 (Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer)

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.



Weitere Vorschriften um § 12 BGB

Entscheidungen zu § 12 BGB

  • BGH, 19.02.2009, I ZR 135/06
    Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich...
  • BAG, 18.11.2008, 9 AZR 865/07
    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.11.2008, 5 U 142/05
    Der Bezeichnung "Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen Verein, dessen Mitglieder (aktuelle oder vormalige) Psychiatrie-Patienten sind und der sich laut Satzung als "Zusammenschluss von Psychiatrie-Erfahrenen" versteht, für deren Belange er sich einsetzt. Für den Schutz als...
  • BGH, 23.10.2008, I ZR 11/06
    Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
  • BGH, 05.06.2008, I ZR 96/07
    Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung...
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Erwähnungen von § 12 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 BGB:

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